Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern besteht grundsätzlich während des Studiums. Doch sind daran auch Pflichten für die Studierenden gekoppelt?
Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern
Wenn das Studium nicht die Regelstudienzeit überschreitet, hat ein Sudtierender im Erststudium, wenn er vorher keine Ausbildung abgeschlossen hat, grundsätzlich Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern. Die Regelstudienzeit berechnet sich hierbei jedoch nicht an der Semesterzahl, die in der Studienordnung steht, sondern der durchschnittlichen Studienlänge an der jeweiligen Hochschule. Ein Jurastudium ist z.B. selten in der vorgesehenen Regelstudienzeit zu beenden.
Der Bedarf von Studenten wird im Monat bei 640€ angesiedelt. Liegt das Einkommen der Eltern nicht unter 1100 €, sind beide Elternteile unterhaltspflichtig. Die Höhe der Unterhaltszahlung richtet sich dabei nach dem Einkommen. Es ist jedoch den Eltern überlassen, wie sie den Zahlungen an den Nachwuchs nachkommen. So können sie z.B. das Geld für die Miete direkt an den Vermieter überweisen, oder auch die Kosten für die Bücher und Materialien mit dem Unterhaltsanspruch des Studierenden verrechnen, wen sie diese stellen. Liegt der Studienort nicht zu weit weg, müssen Eltern keine Wohnung finanzieren, sondern können auch einen Raum zum Wohnen in den eigenen Häuslichkeiten stellen.
Rechte und Pflichten der Studierenden
Bafög-Zahlungen und Erträge aus Jobs, denen der Studierende in der Freizeit nachgeht, können sich durchaus auf die Höhe des Unterhaltsanspruchs berechnen lassen, fallen jedoch meist nicht besonders ins Gewicht. Studenten sind außerdem nicht verpflichtet neben dem Studium zu jobben, es sei denn sie sind Teilzeit- oder Werkstudenten. Bei einem Hochschul- oder Fachwechsel zählen die Anzahl der Fachsemester, sowie die Begründung des Wechsels. Unterhaltsanspruch während eines weiterführenden oder Aufbaustudiums besteht jedoch nicht. Die Eltern haben durch die Finanzierung jedoch keinen Einfluss auf die Studienwahl ihrer Kinder. Die Wahl trifft ausschließlich der Studierende, auch wenn die Entscheidung den Unterhaltspflichtigen nicht gefällt. Grundsätzlich soll der Unterhaltsanspruch von Studenten gegenüber den Eltern jedoch das Familienverhältnis nicht gefährden. Zeigen sich sowohl Elternteile als auch der Studierende selbst sich nicht kooperativ, bleibt letztendlich nur der Weg vor das Gericht. So weit sollte man es aber doch des lieben Haussegens wegen nicht kommen lassen, man ist ja schließlich erwachsen.
Mehr Infos und Tipps gibt das Bafög-Amt auf dieser Seite, aber auch der allgemeine Studierendenausschuss der jeweiligen Universität oder Hochschule.