Münster (dpa/tmn) – Ein Professor kann eine Lehrveranstaltung nicht einfach einstellen, wenn ihm die Studenten zu laut sind. Das berichtet die Zeitschrift «Forschung und Lehre» (Ausgabe 7/2016).
Weigert er sich nach dem ersten Abbruch im Anschluss, die Vorlesung das Semester über wieder aufzunehmen, droht ihm sogar ein Disziplinarverfahren. So lautet eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster (Az.: 13 K 2354/14.0).
In dem verhandelten Fall hatte ein Professor eine Pflichtvorlesung nach 20 Minuten abgebrochen. Der Lärmpegel sei unzumutbar und das Lehrformat könne nicht pädagogisch sinnvoll durchgeführt werden, argumentierte er. Der Mann hatte angeboten, künftig stattdessen Übungsgruppen zu machen. Sowohl der Dekan als auch der Präsident der Hochschule wollten ihn zur Fortführung der Vorlesung bewegen. Am Ende wies ihn der Präsident schriftlich dazu an. Jedoch ohne Erfolg. Daraufhin leitete die Uni ein Disziplinarverfahren ein, und verhängte eine Geldbuße von 500 Euro.
Der Professor klagte, jedoch ohne Erfolg. Die Weisung des Präsidenten sei für ihn bindend gewesen. Die Fortführung der Vorlesung sei auch nicht unzumutbar. Er hätte erst einmal die Störer aus der Vorlesung verweisen oder sich hilfesuchend an den Dekan oder Präsidenten wenden müssen, argumentierten die Richter.
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(dpa)