Der Anfang der kontroversen Diskussion um Studiengebühren liegt im Jahr 2002. Hier änderte der Bund das Hochschulrahmengesetz. Seitdem können die Bundesländer und Universitäten selbst entscheiden, ob sie Gebühren erheben.
Die Zuständigkeit für Bildungsfragen liegt bei den Bundesländern, so sind auch die Regelungen bezüglich Studiengebühren von Land zu Land unterschiedlich. In den unionsgeführten Bundesländern im Westen wurden Gebühren eingeführt. In den neuen Bundesländern gibt es keine Gebühren ab dem Studienanfang.
So unübersichtlich die Regelungen für die Erhebung, so uneinheitlich sind auch die Bestimmungen zur Befreiung. Hier ein paar Eckpunkte:
Studierende, die ein Kind zu versorgen haben, können sich von den Gebühren befreien lassen. Allerdings variieren die Altersgrenzen des Kindes sowie die mögliche Dauer der Befreiung sogar von Hochschule zu Hochschule.
Auch eine Behinderung gilt als Grund für eine Befreiung, allerdings existieren auch hier unterschiedliche Vorstellungen darüber, ab wann eine Behinderung als „erheblich studienerschwerend“ einzustufen ist.
Recht einheitlich sind die Möglichkeiten zur Befreiung während eines Auslandsemesters, Praktikums oder bei Praxisphasen, wenn der Student also keine Prüfungsleistungen vollbringt. Aber auch hier variieren die Details.
In den meisten Gesetzen gibt es noch den Aspekt der „Besonderen Härte“, der aber nicht näher definiert ist und eher dazu dient, Ausnahmen und Sonderfälle regeln zu können. Finanzielle Bedürftigkeit rechtfertigt aber in den seltensten Fällen Vergünstigungen, da es eine Vielzahl an Studienbeitragsdarlehnen gibt, die die Finanzierung des Studiums sicherstellen sollen.
In Bayern und Baden-Württemberg können Familien mit vielen Kindern auf eine Befreiung hoffen. In Bayern werden die Gebühren erlassen, wenn mindestens drei Kinder der Familie Kindergeld beziehen. In Baden-Württemberg müssen mindestens zwei weitere Kinder der Familie Gebühren zahlen oder mindestens sechs Monate gezahlt haben.
Neben diesen allgemeinen Eckpunkten gibt es noch eine Vielzahl an Einzelregelungen und Ausnahmefällen. Am besten ist es also, sich direkt bei der Universität, in der man immatrikuliert ist, zu erkundigen, welche Voraussetzungen für eine Befreiung erfüllt sein müssen.
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