Stuttgart – Hochschulen dürfen ihre Studierenden nicht einfach so zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen verpflichten. Und wenn sie das tun, müssen sie wenigstens klar definieren, was damit genau gemeint ist.
Erklärt werden sollte zum Beispiel, wie oft man fehlen darf und welche Regeln bei Krankheit gelten. Das geht aus einem
Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hervor (Az.: 9 S 1145/16), über das die Zeitschrift «Forschung & Lehre» (Ausgabe 4/2018) berichtet.
Geklagt hatte ein Bachelor-Student der Politikwissenschaften: Die für ihn geltende Prüfungsordnung sei unzulässig, weil dort sowohl die Erfüllung einer Präsenzpflicht als auch eine sogenannte «hinreichende Teilnahme» als mögliche Prüfungsleistungen genannt waren. Das sei ein Verstoß gegen seine Berufsfreiheit.
Das Gericht gab ihm Recht: Fraglich sei, ob bloße Anwesenheit Aussagekraft für das Erreichen eines Lernziels habe. Vor allem müssten derartige Vorschriften aber so klar gefasst sein, dass Betroffene ihr Verhalten danach richten können.
Das war hier aber nicht der Fall: Erstens sei nicht klar, was genau der Unterschied zwischen Präsenzpflicht und hinreichender Teilhabe sei. Und zweitens gab es keine einheitliche Regelungen rund um Mindest-Präsenz und erlaubte Fehlstunden. Stattdessen durften die Hochschullehrer das für jede Veranstaltung selbst festlegen. Damit sei die Prüfungsordnung unzulässig.
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(dpa/tmn)