Berlin – Der Wohnsitz des Kindes während der Ausbildung ist relevant für die Gewährung des Kindergeldes. Befindet sich der Wohnsitz des Kindes in Deutschland oder einem EU-Staat, wird Kindergeld gewährt, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
«Liegt der Wohnsitz jedoch außerhalb der EU oder des europäischen Wirtschaftsraumes, sind die Dauer des Auslandsaufenthalts sowie die Zeiten, die in Deutschland verbracht werden, maßgebend für die Kindergeldgewährung», erläutert Erich Nöll vom Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine in Berlin. Zum Europäischen Wirtschaftsraum zählen neben den EU-Staaten auch Norwegen, Island und Liechtenstein.
Bei einem Auslandsaufenthalt, der von vornherein zum Zwecke der Schul- oder Berufsausbildung auf bis zu ein Jahr begrenzt ist, wird unterstellt, dass der Wohnsitz in Deutschland beibehalten wird. Das Kindergeld wird dann grundsätzlich ausgezahlt.
Bei einem mehrjährigen Auslandsaufenthalt für Zwecke der Berufsausbildung behält ein Kind seinen Wohnsitz in der Wohnung der Eltern nur dann bei, wenn es diese Wohnung in der ausbildungsfreien Zeit zumindest überwiegend nutzt. «Um das Erfüllen dieses Kriteriums nachweisen zu können, sollten detaillierte Aufzeichnungen über die ausbildungsfreien Zeiten und die Zeiten des Aufenthaltes in der elterlichen Wohnung geführt werden», rät Nöll.
Als überwiegend wird mehr als die Hälfte der ausbildungsfreien Zeit angesehen. Nur kurze Besuche reichen für die Beibehaltung eines Inlandswohnsitzes bei den Eltern im Fall von mehrjährigen Auslandsaufenthalten nicht aus. Irrelevant ist es auch, wenn das Kind zwar die Absicht hat, die ausbildungsfreie Zeit überwiegend zu Hause im elterlichen Haushalt zu verbringen, aber es tatsächlich nicht dazu kommt. Etwa weil die Flüge zu teuer sind oder die ausbildungsfreie Zeit zum Geldverdienen genutzt werden muss.
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(dpa/tmn)